SATZUNG DES SOPHIA E. V. - ASSOCIATION OF LEADING WOMEN SPECIALISTS ON BREAST CANCER

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
    1. Der Verein führt den Namen „SOPHIA e. V. – Association of Leading Women Specialists on Breast Cancer“.
    2. Sitz des Vereins ist Berlin.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Der Verein ist im Vereinsregister Berlin eingetragen.
    5. Die in dieser Satzung genannten grammatisch femininen Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
  2. Zweck
    1. Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung der beruflichen Interessen und die Vertretung in beruflichen Belangen der in Leitungspositionen tätigen Ärztinnen
      und Wissenschaftlerinnen mit Verbindung zum Tätigkeitsbereich Brustkrebs.
    2. Der Vereinszweck soll durch geeignete Maßnahmen erreicht werden, insbesondere
      1. Förderung des Berufsstandes der in Leitungspositionen tätigen Ärztinnen und Wissenschaftlerinnen mit Verbindung zum Tätigkeitsbereich Brustkrebs
        und Pflege von Kontakten sowie fachliche Hilfestellung zwischen den medizinischen und technischen Berufen an Hochschulen, Kliniken, Ambulanzen und
        sonstigen Einrichtungen der Brustkrebsbehandlung;
      2. Erteilung von Informationen in allen interdisziplinären Fragen zum Thema Brustkrebs;
      3. Planung und Durchführung gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen;
      4. Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen über die beruflichen Belange in Verfahren der Gesetzgebung oder im Verordnungswege bei öffentlichen Stellen;
      5. Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung und bei Schaffung von Qualitätsstandards in der Berufsausübung;
      6. Pflege und Ausbau der Kontakte zu Berufsverbänden der anderen Berufsgruppen und zu wissenschaftlichen Gesellschaften in der Krebsbehandlung;
      7. Zusammenarbeit mit
        1. allen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
        2. Bundes- und Länderbehörden, Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für das Gesundheitswesen,
          die Sozialversicherung und die Sozialhilfe zuständig sind,
        3. sonstigen öffentlichen oder privaten Organisationen sowie wissenschaftlichen Instituten oder Institutionen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im
      Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
    4. Die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Umlagen, freiwillige Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
    5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft
      als Mitglied. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Mitgliedschaft – Beginn, Rechte und Pflichten
    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die im Bereich der Senologie tätig sind.
    2. Anträge zur Aufnahme sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vorstandes
      über die Aufnahme (Versand des Briefes oder der elektronischen Post); die Mitteilung sollte unverzüglich nach dem Beschluss versandt werden.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied verfügt über eine
      Stimme Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
    4. Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an; sie verpflichten sich, dem Verein jede Veränderung der postalischen oder elektronischen Anschriften unverzüglich mitzuteilen.
      Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt an, dass seine postalischen und elektronischen Anschriften sowie die Telefonnummern jedem anderen Mitglied zur Kenntnis
      gegeben werden.
    5. Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung
      von Einlagen und Beiträgen.
  4. Mitgliedschaft – Beendigung
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende.
    3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
      zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in begründeter Form bekannt zu machen. Ausschlussgründe sind insbesondere

      1. wiederholte Verstöße gegen die Satzung, bzw. den Zweck des Vereins,
      2. Rückstand mit der Beitrags- oder Umlagezahlung um mehr als ein Jahr trotz Mahnung.
      3. Gegen den Ausschluss nach Nummer 1 kann innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheides Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung
        entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat ohne Begründung zu erfolgen. Gegen den Ausschluss nach
        Nummer 2 kann keine Berufung eingelegt werden.
  5. Beiträge und Umlagen
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
    2. Zur Durchführung besonderer Maßnahmen und Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
    3. Auf begründeten Antrag des jeweiligen Mitglieds kann der Vorstand in besonderen Fällen einen Nachlass auf die festgesetzten Beiträge und Umlagen gewähren.
    4. Die Mitgliederversammlung kann diese und weitere Einzelheiten in einer Beitragsordnung festlegen.
  6. Organe
    1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
      1. Vorsitzende,
      2. Stellvertretende Vorsitzende,
      3. Schriftführerin,
      4. Schatzmeisterin.
      1. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für 3 Jahre; die Amtszeit dauert vom Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfand, bis zum
      Ende der Mitgliederversammlung im dritten auf das Wahljahr folgenden Jahres, in der die Neuwahl anberaumt ist. Erfolgt keine rechtswirksame Neuwahl, bleibt der Vorstand
      bis zur nächsten rechtswirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet auf der nächsten
      Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt; die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes kann nur bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgen.
    3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
    4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
      1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      2. die Verwendung der Mittel,
      3. die Feststellung der von der Schatzmeisterin aufzustellenden Jahresrechnung,
      4. die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
      5. die Bestimmung und Hinzuziehung von kooptierten Mitgliedern des Vorstandes (ohne Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 3),
      6. die Einsetzung von Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen und Kommissionen,
      7. der Erlass von Geschäftsordnungen für den laufenden Betrieb von organisatorischen Einheiten innerhalb des Vereins.
      8. die Aufnahme von Mitgliedern,
      9. der Ausschluss von Mitgliedern,
      10. die Festlegung des Umfangs der von einem Mitglied mitzuteilenden Daten,
      11. der Beschluss über einen Beitragsnachlass,
      12. die Einberufung der Mitgliederversammlung und Zusammenstellung der Tagesordnung,
      13. die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Hilfskräften.
    5. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Die Sitzung wird durch die Vorsitzende geleitet; in ihrer Abwesenheit
      von der stellvertretenden Vorsitzenden, andernfalls von der Schatzmeisterin.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
      bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin.
    7. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Die Erstattung notwendiger Kosten, Auslagen, Aufwandsentschädigungen (insbesondere Reisekosten) ist zulässig.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Vorstandes oder
      auf Verlangen von 20 % der Mitglieder zusammen.
    2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per elektronischer Post. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind 4 Wochen vorher anzukündigen.
      Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post oder der Absendung der elektronischen Post.
    3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung können Antragstellerinnen bei dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“
      die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Anträge zur Satzungsänderung dürfen bei dem
      Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ nicht gestellt werden; Anträge auf Verpflichtung des Vorstandes zur Aufnahme satzungsändernder Anträge in die
      Tagesordnung einer zukünftigen Mitgliederversammlung sind allerdings zulässig.
    4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
      1. die Entwicklung von Vorschlägen und Hinweisen für die Aktivitäten des Vereins und für die Arbeit des Vorstandes,
      2. die Wahl des Vorstandes,
      3. die Wahl der Rechnungsprüferinnen,
      4. die Entlastung des Vorstandes,
      5. der Festlegung von Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen sowie die Aufstellung einer Beitragsordnung,
      6. der Beschluss über die Berufung zu einem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verein,
      7. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
      8. die Satzungsänderung,
      9. die Auflösung des Vereins.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der in vorstehender Ziffer 8.4 aufgeführten Nummern 7 bis 9, für die eine
      Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
    7. Geheime Abstimmungen bedürfen eines Antrags. Die geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Im Fall eines Widerspruchs hat
      die Abstimmung über den Antrag zur geheimen Abstimmung geheim zu erfolgen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens drei der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
  9. Rechnungsprüferinnen
    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von drei Jahren, das laufende und die beiden folgenden Rechnungsjahre.
      Wiederwahl ist zulässig.
    2. Die Rechnungsprüferinnen prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.
    3. Die Rechnungsprüferinnen berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gab.
  10. Satzungsänderung, Dokumentation
    1. Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zu der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Erläuterung und mit Gegenüberstellung des
      geltenden Wortlauts des betreffenden Satzungsabschnitts beizufügen.
    2. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
      Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.
  11. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden;
      die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
    2. Für die zur Auflösung notwendigen Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
    3. Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Senologie e. V. (Amtsgericht Marburg, VR 1858). Die
      Auskehrung des restlichen Vermögens nach allen mit der Auflösung verbundenen Kosten kann erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  12. Haftung für Verbindlichkeiten
    1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.
  13. Geltung der Satzung
    1. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1. November 2014 beschlossen.

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